Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Chancenverband Legasthenie und Dyskalkulie“.
  2. Sein Sitz ist Nieder-Olm.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen
    und führt den Zusatz „e.V.“


§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
  1. Kostenfreie Beratung von Eltern, deren Kinder an Lese-Rechtschreib- oder Rechenschwäche leiden
  2. Einrichtung von Beratungsstrukturen (Netzwerke mit Lehrern, Schulleitungen, Ärzten, Therapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden)
  3. Veranstaltungen zum Informationsaustausch, zur Wissensvermittlung für Therapeuten, Lehrer und Eltern von Legasthenie oder Dyskalkulie betroffener Kinder (hierbei anteilige Finanzierung seitens des Vereins)
  4. Einrichtung von Therapeutennetzwerken, um den betroffenen Kindern einen zeitnahen, wohnortgünstigen Therapieplatz zu ermöglichen
  5. Finanzierung von Lerntherapie für sozial benachteiligte Familien in Form von Stipendien laut Geschäftsordnung
  6. Für die Erfüllung dieser Zwecke sollen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  10. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind interessierte Eltern, Lehrer, Lerntherapeuten, Ergotherapeuten sowie natürliche Personen, die die Ziele und Zwecke des Vereins anerkennen und unterstützen und bereit sind, aktiv im Verein mitzuwirken. Sie haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und wird hierzu schriftlich eingeladen.
  4. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheiden der Vorstand und die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  6. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres oder Halbjahres mit vierwöchiger Kündigungsfrist möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mitgliedsversammlung mit Begründung gegenüber dem Betroffenen und mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Als Ausschlusskriterium gilt das Zuwiderhandeln gegen die Interessen und Ziele des Vereins. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf eingezahlte Beiträge, Spendenbeiträge oder auf das Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliederbeiträge

  1. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt laut Geschäftsordnung. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden mindestens drei Mitglieder, ein erster Vorsitzender, ein zweiter Vorsitzender und ein Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand und seine Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber Dritten, z. B. obliegt ihm der Abschluss von Verträgen, die Einstellung von Mitarbeitern, die Abgabe von Erklärungen gegenüber Behörden.
  6. Der Vorstand prüft, kontrolliert und entscheidet über die Vergabe von Geldern für lerntherapeutische Hilfen und Veranstaltungen laut Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand erhält für die Führung des Vereins kein Entgeld, kann aber Ersatz für seine tatsächlichen Aufwendungen verlangen, die ihm bei seiner Tätigkeit im Verein entstehen.
  8. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Entscheidungen zuständig:
    1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    2. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern und dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
    3. Wahl und Entlassung des Vorstandes
    4. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
    5. Änderung der Satzung
    6. Auflösung des Vereins
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche M. finden dann statt, wenn es dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder gefordert wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Bei einer außerordentlichen M. hat der Vorstand die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet.
  5. Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen dagegen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung erfolgen.
  6. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks muss einstimmig beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. Im Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit und der Ablauf der Versammlung festzuhalten und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand auszuführen.


§ 8 Rechnungsprüfer

  1. Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vereinsgelder werden ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks verwendet, d.h. zur Therapie von LRS-Kindern oder Dyskalkulikern finanziell benachteiligter Familien.

Nieder-Olm, 03.02.2014


Die Geschäftsordnung

  1. Organexterne Geschäftsordnung
    Auf der Grundlage von § 7 unserer Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung folgende Beitragsordnung beschlossen: Der zu entrichtende Jahresbeitrag wird pro Mitgliedsfamilie auf 40,- € festgelegt.

  2. Organinterne Geschäftsordnung
    Auf der Grundlage von § 2 Punkt 5 und § 6 Punkt 6 unserer Vereinssatzung hat der Vorstand Folgendes beschlossen:

    Die Stipendien zur Finanzierung von Therapien gehen insbesondere an Kinder
    1. von Hartz IV-Empfängern
    2. von Alleinerziehenden
    3. von Geringverdienern
    4. die eine Wartezeit überbrücken müssen

    Als Kontrollkriterium des Verdienststatus dient z. B. die Steuererklärung.